So sieht die neue Satzung des SPD-Ortsvereins Emmelshausen aus. Sie wurde in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2017, am 20. Juli 2017, im Hotel Waldfrieden in Emmelshausen beschlossen.
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Verbands-gemeinde Emmelshausen.
2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Emmelshausen. Sein Sitz ist der jeweilige Wohnsitz des/der Vorsitzenden.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.
2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvor-standes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unter-bezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.
10. Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Unterstützers bzw. der Unterstützerin richten sich nach
§ 10 a, Abs. 3 – 6, des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.
§ 4 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirks-/Kreisparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens einmal in Jahr stattfinden.
2. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Einladungsform gilt auch als gewahrt, wenn die Einladung im Amtsblatt der VG veröffentlicht wird oder alle notwendigen Daten auf der Homepage des OV heruntergeladen werden können. Zuständig für die Einladung bzw. die Bereitstellung der Daten ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversamm-lung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
§ 6 Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden,
dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Schatzmeister/-in),
dem/der Schriftführer(in),
den weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer).
3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
4. Die Zahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Wahlen
1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
die/der Vorsitzende,
die stellvertretenden Vorsitzenden,
der/die Kassierer(in),
der/die Schriftführer(in),
die weiteren Mitglieder.
2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
§ 8 Revision
1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittel-mehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.
§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
der Satzung des Bezirks Rheinland und der Satzung des Unterbezirks bzw. Kreises Rhein-Hunsrück in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2017 in Kraft.
gez. Bretz gez. Neugebauer
-------------------------- -------------------------------
(der Vorsitzende) (die Schriftführerin)
Hier ist die alte Satzung. Sie stammt von 1986 und wurde 2017 erneuert.
§1 Name, Tätigkeitsgebiet
§2 Mitgliedschaft
§3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand
§4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren, der Delegierten zum Unterbezirksparteitag und zur Kreiskonferenz sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
§5
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
§6 Vorstand
§7
§8 Revisoren
Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder dees Ortsvereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
§9 Arbeitsgemeinschaften
Für besondere Aufgaben können nach den Bundesrichtlinien Arbeitsgemeinschaften gemäß §10 des Organisationsstatuts gebildet werden.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Eindrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen ist. Als Einladung zur Mitgliederversammlung gilt auch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Emmelshausen, wobei die Frist mit dem Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes beginnt.
§12 Schlußbestimmungen
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, der Satzung des SPD-Bezirks Rheinland/Hessen-Nassau und der Satzung des SPD-Unterbezirks Rhein-Hunsrück-Mosel in den jeweils gültigen Fassungen.
§13
Diese Satzung des SPD-Ortsvereins Emmelshausen tritt auf Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21.11.86 in Kraft.
Unterzeichnet durch folgende mitbeschließende OV-Mitglieder:
Jürgen Dörr, Michael Müller, Renate Dörr, Udo Voell, Horst Friedrich, Hermann Specht
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